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    AGB's - Weita


    AGB's

    Allgemeine Geschäftsbedingungen Weita AG (AGB)

    1. Allgemeines

    Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Rechtsgeschäfte, die zwischen dem Kunden und der Weita AG (Weita) abgeschlossen werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Diese AGB gelten als übernommen und akzeptiert mit Erteilung eines Auftrages, Aufgabe einer Bestellung, Annahme der Offerte und/oder Unterzeichnung des Kaufvertrages.

     

    Diese AGB gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertrags- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Weita hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Weita in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt. Bis zur Kenntnisnahme einer neuen Fassung gelten diese AGB auch für sämtliche Folgeleistungen zwischen Weita und dem Kunden.
    Die AGB sind jederzeit auf unserer Website www.weita.ch ersichtlich.

     

    2. Unser Versprechen

    2.1 Service

    Weita setzt alles daran, ihren Kunden Qualitätsprodukte zu liefern. Unsere Priorität ist die Zufriedenheit unserer Kundinnen und Kunden und unser Ziel ist es, Ihnen einen hervorragenden Service zu bieten.
    Falls Sie mit Ihrer Bestellung nicht zufrieden sind, so lassen Sie uns dies umgehend schriftlich oder per E-Mail wissen. Mehr Informationen finden Sie unter „4.4 Rückerstattungen“ und „5.5 Retouren“.

    2.2 Produktinformationen

    Weita ist darauf bedacht, korrekte Produktinformationen anzugeben. Bei unklaren oder fehlenden Angaben, können Sie uns zu den Bürozeiten telefonisch kontaktieren. Gerne beantworten wir auch Anfragen per E-Mail unter info@weita.ch.

    Die in unseren Katalogen, Flyer, Broschüren und Dokumentationen sowie auf unserer Website und dem Webshop aufgeführten Preise, Abmessungen, Grössen, Ausführungen, Gewichte sowie technischen Angaben sind unverbindlich. Änderungen sind jederzeit vorbehalten. Abbildungen der Produkte dienen lediglich als Hilfsmittel. Einzelne Artikelabbildungen oder Ausführungen davon können vereinzelt vom Original abweichen. Technische- oder Produktänderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, wenn sie die vertragsgemässe Verwendung der Vertragsprodukte bzw. -leistung nicht beeinträchtigen.

    2.3 Gerätequalität

    Auf Geräte und Maschinen gewähren wir 24 Monate Gewährleistung ab Kaufdatum. Ausgeschlossen sind Schäden an Maschinen und Geräten aufgrund unsachgemässer Nutzung, Aufbewahrung und Behandlung, unterlassene Wartung und / oder unsachgemässe Abänderung oder Reparatur durch den Kunden oder einen unautorisierten Dritten, höhere Gewalt und behördliche Anordnungen oder übliche Veränderungen aufgrund der normalen Nutzung (Verschleiss etc.).

    Auf alle Antriebsbatterien gewähren wir folgende Gewährleistungen gemäss Hersteller:

    Batterien bis 12 V sowie Lithium-Ionen Batterien: 12 Monate ab Kaufdatum.

    Batterien ab 13 V: 24 Monate ab Kaufdatum.

     

    3. Bestellung

    3.1 Vertragsentstehung

    Die Produkte und Preise in Prospekten, Websites und Onlineshops gelten als Angebot. Dieses Angebot steht jedoch immer unter der auflösenden Bedingung einer Liefer-unmöglichkeit oder einer fehlerhaften Preisangabe. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde seine Bestellung an Weita übermittelt hat. Bestellungen werden auf Wunsch durch die Weita bestätigt. Bei Bestellungen im Onlineshop kommt der Vertrag erst nach Versand der Auftragsbestätigung durch die Weita zustande.
    Bestellungen können nur am Bestelltag und nach Rücksprache annulliert werden.

     

    4. Preise und Konditionen

    4.1 Allgemeines

    Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken netto (zu-züglich MwSt., LSVA, VOC1-Betrag oder weiterer gesetzlicher Abgaben sowie die Spezialkosten gemäss Lieferbedingungen in Ziff. 5 AGB).

    Auf Produkten, welche der VOC-Pflicht unterliegen, wird zu-sätzlich zum entsprechenden Produktpreis der VOC-Betrag aufgeschlagen. (Weitere Infos zum Thema VOC finden Sie in unseren Katalogen [oder auf unserer Website]).

    Es können zusätzliche Kosten entstehen bei Lieferungen in autofreie Ortschaften (siehe Ziffer 5.2)

    Falls eine bestellte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung nicht erhältlich ist, wird sie nachgeschickt, sobald sie verfügbar ist. Die Versandkosten innerhalb der Schweiz gehen dann zu Lasten Weita.

     

    4.2 Bestellwert

    Das angegebene Bestelltotal versteht sich zuzüglich MwSt., VOC oder weiterer Abgaben sowie der Erfüllungs- und Lieferbedingungen gemäss Ziff. 5 AGB.
    Die Lieferung erfolgt ab einem Bestellwert von CHF 500.- netto (exkl. MwSt., VOC oder weitere Abgaben) ohne Kosten für normalen Versand oder Transport (vorbehalten bleiben Bestimmungen gemäss Ziffer 5.2).

    4.3 Zahlungskonditionen

    Für Artikel, welche im Auftrag bedruckt wurden (Personal Print) müssen 50 % des Bestellwertes bei Auftragserteilung bezahlt werden, die restlichen 50 % sind innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
    Die Rechnungsstellung erfolgt nach Wahl der Weita bei Bestellung oder nach erfolgter Lieferung. Bei Teillieferungen wird nur die effektiv gelieferte Ware berechnet. Nachgelieferte Ware wird separat abgerechnet.

    Alle Rechnungen sind innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Für die Zahlung ist der mitgeschickte Einzahlungsschein zu verwenden.

    Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht gegenüber Weita nicht nach, gerät er ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Weita ist dies falls berechtigt, Mahngebühren gemäss Gebührenübersicht und Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. des Rechnungsbetrages zu berechnen. Weita bleibt es vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die Zahlungen sind vom Kunden selbst dann zu leisten, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend macht.

    4.4 Kreditwürdigkeit und Sicherheiten

    Weita behält sich vor, die Auslieferung der Bestellungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung von Sicherheiten abhängig zu machen.

    Weita kann eine Bestellung annullieren, falls der Kunde nach Einschätzung der Weita nicht kreditwürdig ist oder ausstehende Rechnungen bei Weita hat.

    4.5 Rücknahme und -erstattungen

    Falls der Kunde Anrecht auf Rückerstattung hat, erhält er eine Gutschrift. Diese wird nicht automatisch mit späteren Bestellungen verrechnet, sondern muss bei der nächsten Zahlung in Abzug gebracht werden. Wünscht der Kunde eine Auszahlung des Guthabens, so kann er dies anfragen und seine Zahlungsverbindung bekannt geben, wobei Weita die Sachlage prüft und endgültig entscheidet.

    Rücknahmen und -erstattungen aufgrund eines Irrtums des Kunden (z.B. falsche Artikelnummer bestellt, zu viel bestellt etc.) erfolgen nur bei ausdrücklicher Genehmigung von Weita, wobei die Rücksendung zu Lasten des Kunden erfolgt. Weita behält sich das Recht vor, für die Umtriebe mind. 10 % des Warenwertes zurück zu behalten.

    Keine Rücknahme und Rückerstattung erfolgt bei:

    – Artikeln, welche im Auftrag bedruckt wurden (Personal Print)

    – Artikeln, welche nicht bei Weita an Lager sind und extra bestellt wurden. („kommt von“- Artikel)

     

    5. Lieferung

    5.1 Liefergrundsätze

    Nach Bestätigung der Bestellung durch Weita werden die Produkte an jene Adresse in der Schweiz geliefert, die vom Kunden bei der Bestellung angegeben wurde. Die Lieferungen verstehen sich jeweils bis an die Rampe des Kunden. Etagenlieferungen sind nach vorheriger Absprache kostenpflichtig möglich.

    Nutzen und Gefahr der zu liefernden Produkte gehen auf den Kunden über, sobald die Lieferung auf der Rampe des Kunden bereitgestellt ist, bzw. diese vom Kunden abgeholt wurde. Zweitzustellungen (z.B. bei Abwesenheit des Abnehmers) werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

    Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Weita. Der Kunde ermächtigt Weita die Eintragung des Eigentumsvorbehalts rechtzeitig im amtlichen Register vorzunehmen und alle damit im Zusammenhang stehenden Formalitäten auch im Namen des Kunden zu erfüllen.

    Gefahrengut wird grundsätzlich per LKW verschickt. Nach Absprache und separater Vereinbarung, kann die Lieferung kostenpflichtig in Gitterwagen erfolgen.

    Die Porto und Versandkosten richten sich nach den offiziellen Tarifen der Zusteller und sind in der Gebührentabelle Weita zu entnehmen. Sofern die offiziellen Tarife der Zusteller ändern, behält sich Weita vor, die Erhöhungen an den Kunden weiterzugeben. Es können zusätzliche Kosten entstehen bei Lieferungen in autofreie Ortschaften (gemäss Ziffer 5.2)

    Der Kunde ermächtigt hiermit Weita, in seinem Namen und auf seine Rechnung den Transport der Vertragsprodukte zu veranlassen. Weita haftet im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht für die Wahl des Frachtführers und schliesst nur auf schriftlichen Antrag des Kunden eine Transportversicherung ab.

     

    5.2 Liefergebiet

    Die Lieferungen beschränken sich auf das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein. Bei grösseren Abnahmemengen und gemäss separater schriftlicher Absprache mit Weita kann auch ins nahe Ausland geliefert werden.

    Bei Lieferziel Bergstation versteht sich die Lieferung bis zur zugehörigen Talstation. Weitere Leistungen sind zu vereinbaren.

    Autofreie Ortschaften:

    Die zusätzlichen Kosten für Transporte in Ortschaften, welche autofrei d.h. nicht regulär auf der Strasse erreichbar sind, werden gemäss dem offiziellen Ortstarif abgerechnet. Dies sind im speziellen folgende Ortschaften: 3906 Saas Fee / 3920 Zermatt / 3823 Wengen, kleine Scheidegg, Eigergletscher / 3825 Mürren / 3801 Jungfraujoch

     

    5.3 Lieferzeiten

    – Bestellungen, welche bis 11.00 Uhr eintreffen, werden in der Regel am nächsten Arbeitstag ausgeliefert. Ausgenommen sind – aus geografischen Gründen – gewisse Teile der Schweiz (Randgebiete).

    – Bestellungen, welche nach 11.00 Uhr eintreffen werden in der Regel am übernächsten Arbeitstag ausgeliefert.

    – Bestellungen welche am Donnerstag nach 11.00 Uhr eintreffen, werden in der Regel am nächsten Montag ausgeliefert.

    – Liefertermine mit Zeitvorgaben können zu logistischen Mehrkosten führen, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

    – Liefertermin bis 08.00 Uhr : CHF 80.- (nach vorgängiger Rücksprache mit unserem Kundendienst)

    – Liefertermin bis 10.00 Uhr: CHF 50.-

    – Lieferung auf Std. genau: CHF 50.-

     

    Kein Zuschlag:

    – bei Lieferterminwünschen „innerhalb Vormittags“ (bis 12.00 Uhr)

    – bei Sendungen ab 10 Paletten

    An Samstagen, Sonntagen und offiziellen landesweiten oder kantonalen Feiertagen erfolgen keine Lieferungen. Bei Unsicherheiten geben wir Ihnen gerne Auskunft.

     

    5.4 Selbstabholer

    Bestellungen können auch vom Kunden in Möhlin in unserem Logistikzentrum abgeholt werden. Dies muss bei der Bestellung ausdrücklich erwähnt werden.

     

    5.5 Prüfungspflichten, Mängel und Retouren

    Der Kunde hat den Empfang auf dem der Lieferung beigelegten Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen. Beschwerden über Beschädigungen, Verlust oder Untergang während des Transports sind vom Kunden unmittelbar schriftlich an den Frachtführer zu richten.

    Der Kunde hat die angenommenen Produkte nach Lieferungsbedingung innert 2 Tagen (Prüfungsfrist) nach deren Ablieferung zu prüfen und offenkundige Mängel sofort (Rügefrist) schriftlich Weita mitzuteilen, damit gegebenenfalls die Rüge an allfällige Drittlieferanten weitergeleitet werden kann. Unterlässt der Kunde dies, so gelten die Produkte als genehmigt. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung innert 8 Tagen während der Gewährleistungsfrist umgehend schriftlich zu rügen.

    Bestellungen dürfen nur nach Rücksprache mit Weita retourniert werden. Die Kosten für den Rücktransport gehen zu Lasten des Kunden. Liegt ein Fehler seitens Weita vor, gehen die Kosten zu Lasten Weita (i.d.R. erfolgt eine Gutschrift). Es werden nur ganze Kartons zurückgenommen (keine Anbruch-Verpackungen). Die Ware muss originalverpackt und unbeschädigt sein.

     

    5.6 Euro-Paletten Tausch

    Die Euro-Paletten müssen bei der Lieferung Zug um Zug getauscht werden. Sofern dies nicht möglich ist, werden die Paletten in Rechnung gestellt oder werden durch den Kunden auf seine eigenen Kosten zu Weita ins Lager geliefert. Adresse: wgLogistik, Güterstrasse 4, 4313 Möhlin.

     

    5.7 Leergebinde-Rücknahme

    Nach vorgängiger Absprache mit unserem Kundendienst holen wir allfälliges Leergebinde der bei uns bezogenen Produkte (insbesondere Reinigungsmittel, etc.) bei Ihnen gerne vor Ort gegen eine Entsorgungsgebühr von CHF 10.00 pro Sack ab und kümmern uns um die fachgerechte Entsorgung.

     

    6. Gewährleistung

    Bei Eintritt und fristgerechter Mitteilung eines versteckten und reproduzierbaren Mangels während der Gewährleistungsfrist, stehen dem Kunden nach Wahl von Weita anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts, ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung oder kostenloser Ersatz des mangel- resp. fehlerhaften Produkts oder dessen Teile zu. Der Aufwand von Weita für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist in jedem Fall beschränkt auf den jeweiligen Zeitwert der gesamten ursprünglich erbrachten Vertragsleistung.

    Mängel im Sinne dieser Gewährleistungen liegen dann vor, wenn das Produkte nicht der Leistungsbeschreibung entspricht oder nicht dementsprechend funktioniert.

    Die Gewährleistungsfristen für versteckte Mängel regeln sich nach Ziffer 2.3 AGB. Alle Gewährleistungsansprüche sind innert der definierten Frist schriftlich mit den entsprechenden Begründungen und Nachweisen geltend zu machen, ansonsten sie in jedem Fall verwirkt sind.

    Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so sind die Aufwendungen der Überprüfung und Reparatur vom Kunden an Weita zu zahlen.

     

    7. Haftung Weita

    Die Haftung von Weita bei Gewährleistung ist auf die Behebung dieser Mängel gemäss Ziffer 6 AGB beschränkt.

    Jede weitergehende Haftung einschliesslich derjenigen für indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie entgangenem Gewinn gegenüber dem Kunden und Dritten ist, ausser für rechtswidrige Absicht oder Grobfahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt soweit gesetzlich zulässig ebenfalls für die Haftung von Hilfspersonen.

    Weita haftet nicht für Schäden oder dergleichen im Falle höherer Gewalt und Ereignissen, die der höheren Gewalt gleichgestellt sind wie insbesondere Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse, Terror, Anschlägen, Aufruhr, unvorhergesehene behördliche Restriktionen, Streik, Aussperrung, Verhinderung von Lieferungen Dritter (Lieferanten/Hersteller) etc. Kann Weita ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung solange ausgesetzt bis das Ereignis vorüber ist mit einer entsprechenden Wiederanlaufzeit. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, können beide Parteien den Vertrag ausserordentlich kündigen.

    Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Folgen sowie alle Ansprüche des Kunden gegenüber Weita aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Weita, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt.

     

    8. Datenschutz

    Weita ist berechtigt, alle relevanten Daten über den Kunden und die erhaltenen Daten über Konsum- und Zahlverhalten für eigene Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Weita darf diese Daten für eigene Zwecke wie beispielsweise Marketingzwecke bearbeiten. Zur Vertragsabwicklung darf Weita Kundendaten an Dritte im In- und Ausland weitergeben, sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z. B. Lieferangaben für die Post).

    Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass Informationen über die Zahlungsabwicklung dem Schweizerischen Verband Creditreform (SVC) weitergeleitet werden können.

     

    9. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Weita behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird über diese Änderungen durch ein Rundschreiben oder auf andere geeignete Weise informiert. Erhebt der Kunde innerhalb eines Monates nach Erhalt der Änderungen keine Einwendungen und/oder tätigt er eine erneute Bestellung, gelten die neuen AGB als akzeptiert.

     

    10. Schlussbestimmungen

    Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, ist die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB in keiner Weise davon betroffen. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten sollten.

    Mitteilungen, welche das vertragliche Verhältnis betreffen, werden schriftlich an die bekannte Adresse gerichtet.

    Weita kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorgängige Zustimmung des Nutzers an eine andere Gesellschaft der Weita-Gruppe übertragen.

     

    11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Auf die Vertragsbeziehung kommt ausschliesslich das Schweizer Recht zur Anwendung unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Normen.

    Als Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertrag und allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen Weita und dem Kunden gilt ausschliesslich der Sitz von Weita. Weita kann den Kunden aber auch an dessen Sitz belangen.

     

    12. Kontakt

    Für Fragen betreffend Bestellungen und alle weiteren allgemeinen Fragen: info@weita.ch oder telefonisch unter +41 (0)61 706 66 00.

    Gebührentabelle Weita

    Bestellwert / Portokosten

    bis CHF 100.- / CHF 15.-
    bis CHF 250.- / CHF 20.-
    bis CHF 500.- / CHF 30.-
    ab CHF 500.- / portofrei

    Verzugszinsen bei Zahlungsverzug: 8% p.a.

     

    Aesch, 1. Januar 2020

     

    AGB-Weita-AG (PDF, 74,8 KB)
    Preisänderungen, Änderungen der Verkaufseinheiten sowie der Bestell und Lieferbedingungen sind vorbehalten.
    1 Die VOC-Abgabe ist eine Schweizer Lenkungsabgabe, welche die Emission flüchtiger organischer Verbindungen (volatile organic compounds, VOC) reduzieren soll.


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